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Rechtsprechung
   BGH, 20.08.2014 - AnwZ 3/13   

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https://dejure.org/2014,24082
BGH, 20.08.2014 - AnwZ 3/13 (https://dejure.org/2014,24082)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2014 - AnwZ 3/13 (https://dejure.org/2014,24082)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13 (https://dejure.org/2014,24082)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106 Abs 2 BRAO, § 160 Abs 2 BRAO, § 165 Abs 2 BRAO, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO
    Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof: Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit; Bewerbung um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof

  • Anwaltsblatt

    § 164 BRAO, § 48 ZPO
    Rechtsschutz bei Zulassung zum BGHAnwalt: BGH-Präsidentin ist befangen

  • Anwaltsblatt

    § 164 BRAO, § 48 ZPO
    Rechtsschutz bei Zulassung zum BGH-Anwalt: BGH-Präsidentin ist befangen

  • rewis.io

    Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof: Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 164; BRAO § 169; ZPO § 42 Abs. 2
    Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit; Bewerbung um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1469
  • MDR 2014, 1465
  • AnwBl 2014, 959
  • AnwBl Online 2014, 306
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.2012 - V ZB 102/11

    Richterablehnung wegen Tätigkeit dessen Ehegatten in der von der Gegenseite

    Auszug aus BGH, 20.08.2014 - AnwZ 3/13
    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012, aaO; BVerfGE 108, 122, 126).

  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus BGH, 20.08.2014 - AnwZ 3/13
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012, aaO; BVerfGE 108, 122, 126).
  • BGH, 10.06.2013 - AnwZ (Brfg) 24/12

    Richterablehnung: Fachvortrag vor der Rechtsanwaltskammerversammlung als

    Auszug aus BGH, 20.08.2014 - AnwZ 3/13
    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund von

    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
  • BGH, 25.05.2016 - III ZR 140/15

    Ablehnung eines Richters am BGH wegen öffentlicher Äußerungen auf einer

    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5; vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5 und vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 28.02.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verwerfung

    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5; vom 22. Juni 2021 - AnwZ (B) 3/20, MDR 2021, 1296 Rn. 7; jeweils mwN).

    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BVerfG, BVerfGE 108, 122, 126; BGH, Beschlüsse vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5; vom 22. Juni 2021 - AnwZ (B) 3/20, MDR 2021, 1296 Rn. 7).

  • BGH, 29.01.2021 - AnwSt (B) 4/20

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Zweifel an der

    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, Rn. 5, juris; jeweils mwN).
  • BGH, 21.04.2016 - AnwZ 1/14

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit im Zusammenhang mit

    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 27. April 2015 - AnwZ 1/15, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16

    Begründete Selbstablehnung des nichtständigen Beisitzers

    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ(Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6, vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 und vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5).
  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 3 O 254/18

    Prozesse gegen VW und Daimler - Richter gegen Richter: Der Diesel-Streit in

    Maßgebend ist nicht, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 42 Rn. 9 mwN.; BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13 -, Rn. 5, juris).
  • BFH, 05.09.2018 - XI R 45/17

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15. März 2012 V ZB 102/11, NJW 2012, 1890; vom 20. August 2014 AnwZ 3/13, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2014, 1465; vom 30. Oktober 2014 V ZB 196/13, MDR 2015, 50, jeweils m.w.N.).
  • SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

    In jedem Fall muss schon der äußere Anschein von Befangenheit, der "böse Schein" von Voreingenommenheit (BVerfGE 108, 122, 129; BVerfG NJW 2018, 1307 Tz 17; BGH NJW-RR 2014, 1469 Tz 5 = MDR 2014, 1465) vermieden werden: "Justice must not only be done, it must also be seen to be done" (EGMR EuGRZ 93, 122).
  • BGH, 24.10.2016 - AnwZ (Brfg) 46/15

    Anforderungen an die Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer

    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Senat, Beschlüsse vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, juris Rn. 5 und vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 22.06.2021 - AnwZ (B) 3/20

    Richterablehnung im anwaltgerichtlichen Verfahren: Besorgnis des Befangenheit

  • OLG Braunschweig, 18.04.2018 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka gegen VW: Richter nicht befangen

  • OLG Köln, 08.03.2024 - 26 WF 8/24
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2019 - 3 U 78/18

    Selbstablehnung eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht

  • BGH, 18.08.2021 - AnwZ (Brfg) 3/21

    Selbstablehnung einer Rechtsanwältin wegen Misstrauens hinsichtlich der

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2019 - 3 U 48/19
  • BGH, 27.04.2015 - AnwZ 1/15

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesrichters bei der Zulassung zur

  • OLG Hamm, 05.07.2021 - 6 WF 144/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Begriff des

  • OLG Köln, 09.06.2023 - 26 WF 68/23
  • LG München II, 07.12.2020 - 11 O 3124/20

    Zur Befangenheit einer Richterin im Dieselabgasskandal

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Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1879
BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13 (https://dejure.org/2014,1879)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2014 - AnwZ 3/13 (https://dejure.org/2014,1879)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13 (https://dejure.org/2014,1879)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falls der notwendigen Beiladung gem. § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO u. § 65 Abs. 2 VwGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falls der notwendigen Beiladung gem. § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO u. § 65 Abs. 2 VwGO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Entscheidung betrifft den Antragsteller nicht: Keine Beiladung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.06.2014 - AnwZ 3/13

    Verbindung von zwei anhängigen Verfahren zu gmeinsamer Verhandlung und

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13
    An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu treffenden Entscheidungen gegenüber den beiden Klägern und dem Antragsteller fehlt es hier.

    Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.

    Ob gemessen an diesen Maßstäben die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 berührt werden, ist zweifelhaft.

    Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, dass die Kläger in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 obsiegen sollten.

    Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.

    Der Antragsteller könnte im Falle seiner Beiladung in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 nicht die von ihm im Endeffekt angestrebte Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof geltend machen.

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13
    Die vom Senat im Beschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 ausgeführten Erwägungen (juris Rn. 6) gelten insoweit entsprechend.

    Darüber hinaus lassen sich die im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 angestellten Erwägungen (juris aaO) auch auf die vom Antragsteller offenbar befürchtete Fallkonstellation übertragen, dass der Bedarf an Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vollständig gedeckt wäre, wenn die Kläger mit ihrem Begehren durchdringen sollten.

    Da es nicht um die Besetzung von Planstellen geht, bei denen jede zusätzlich zu besetzende Stelle förmlich auszuschreiben wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, 4/13 und 5/13, aaO Rn. 3), wäre der Antragsteller unter den in den genannten Beschlüssen ausgeführten Voraussetzungen zusätzlich zu den obsiegenden Klägern zu ernennen, falls er zu Unrecht nicht gewählt worden wäre und zu Unrecht nicht ernannt worden wäre.

  • BVerwG, 09.03.2005 - 4 VR 1001.04

    Ablehnung einer Beiladung; Voraussetzungen einer einfachen Beiladung und einer

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13
    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt, wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m. w. N.).

    Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121 VwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216).

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 10.88

    Kommune - Wahlbeamter - Ungültigerklärung - Nichtigkeit der Ernennung -

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13
    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beiladung schon im Allgemeinen kein Raum, wenn der Dritte bereits seinerseits Klage erhoben hat (BVerwG, NVwZ-RR 1990, 94, 95).
  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69

    Wochenendhaus - Erbengemeinschaft - § 65 LBO, eine evtl. neben einer

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13
    An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung nichts ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 A 4000.09, juris Rn. 5; BVerwGE 40, 101, 104).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 4 A 4000.09

    Flughafen Berlin-Schönefeld: Beiladung von Stahnsdorf und Teltow zum anhängigen

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13
    An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung nichts ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 A 4000.09, juris Rn. 5; BVerwGE 40, 101, 104).
  • BVerwG, 28.08.2002 - 9 VR 11.02

    Beiladung Landesbehörde; Planfeststellung Bundesstraße

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13
    Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121 VwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 11 A 50.97

    Beiladung; Nachbarklage; streitiges Rechtsverhältnis; Berührung rechtlicher

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13
    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt, wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 4/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13
    Nahezu gleichlautende Ausführungen finden sich in den am selben Tag ergangenen Beschlüssen in den von den beiden Klägern angestrengten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (AnwZ 4/13 und AnwZ 5/13, juris, jeweils Rn. 6).
  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 5/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13
    Nahezu gleichlautende Ausführungen finden sich in den am selben Tag ergangenen Beschlüssen in den von den beiden Klägern angestrengten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (AnwZ 4/13 und AnwZ 5/13, juris, jeweils Rn. 6).
  • OVG Bremen, 08.11.2001 - 1 D 299/01
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Rechtsprechung
   BGH, 28.07.2014 - AnwZ 3/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20616
BGH, 28.07.2014 - AnwZ 3/13 (https://dejure.org/2014,20616)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2014 - AnwZ 3/13 (https://dejure.org/2014,20616)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2014 - AnwZ 3/13 (https://dejure.org/2014,20616)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beiladung in anwaltgerichtlichen Verfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.06.2014 - AnwZ 3/13

    Verbindung von zwei anhängigen Verfahren zu gmeinsamer Verhandlung und

    Auszug aus BGH, 28.07.2014 - AnwZ 3/13
    Der Antrag des Antragstellers vom 24. Juni 2014 auf Beiladung zu den beim Bundesgerichtshof anhängigen, inzwischen verbundenen Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nunmehr geführt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) wird abgelehnt.

    Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.

    Ob gemessen daran die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (zwischenzeitlich verbunden zum Verfahren AnwZ 3/13) berührt werden, ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen.

    Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nun geführt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.

  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69

    Wochenendhaus - Erbengemeinschaft - § 65 LBO, eine evtl. neben einer

    Auszug aus BGH, 28.07.2014 - AnwZ 3/13
    An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung nichts ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, aaO Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 A 4000/09, juris Rn. 5; BVerwGE 40, 101, 104).
  • BVerwG, 28.08.2002 - 9 VR 11.02

    Beiladung Landesbehörde; Planfeststellung Bundesstraße

    Auszug aus BGH, 28.07.2014 - AnwZ 3/13
    Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121 VwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001/04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 11 A 50.97

    Beiladung; Nachbarklage; streitiges Rechtsverhältnis; Berührung rechtlicher

    Auszug aus BGH, 28.07.2014 - AnwZ 3/13
    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, aaO Rn. 4; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001/04, juris Rn. 2; jeweils m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.06.2014 - AnwZ 3/13, AnwZ 6/13   

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https://dejure.org/2014,17017
BGH, 26.06.2014 - AnwZ 3/13, AnwZ 6/13 (https://dejure.org/2014,17017)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2014 - AnwZ 3/13, AnwZ 6/13 (https://dejure.org/2014,17017)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - AnwZ 3/13, AnwZ 6/13 (https://dejure.org/2014,17017)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.02.1975 - VII C 68.72

    Verfassungsgemäßheit der Vergnügungssteuer für das Aufstellen von

    Auszug aus BGH, 26.06.2014 - AnwZ 3/13
    Beide Streitigkeiten betreffen jeweils den Anspruch eines vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nach §§ 164, 169 BRAO benannten Bewerbers auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof und sind daher gleichartig (vgl. BVerwGE 48, 1, 2).
  • BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falls der notwendigen Beiladung gem. §

    An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu treffenden Entscheidungen gegenüber den beiden Klägern und dem Antragsteller fehlt es hier.

    Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.

    Ob gemessen an diesen Maßstäben die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 berührt werden, ist zweifelhaft.

    Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, dass die Kläger in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 obsiegen sollten.

    Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.

    Der Antragsteller könnte im Falle seiner Beiladung in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 nicht die von ihm im Endeffekt angestrebte Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof geltend machen.

  • BGH, 28.07.2014 - AnwZ 3/13

    Notwendigkeit der Beiladung eines Dritten bei Vorliegen eines rechtlichen

    Der Antrag des Antragstellers vom 24. Juni 2014 auf Beiladung zu den beim Bundesgerichtshof anhängigen, inzwischen verbundenen Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nunmehr geführt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) wird abgelehnt.

    Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.

    Ob gemessen daran die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (zwischenzeitlich verbunden zum Verfahren AnwZ 3/13) berührt werden, ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen.

    Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nun geführt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.

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Rechtsprechung
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Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.09.2014)

    BMJV lässt klagende BGH-Anwalts-Bewerber zu

Verfahrensgang

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